Am 17. Dezember 2014 hatte das BVerfG entschieden, daß die Verschonung von Erbschaftsteuern beim Übergang betrieblichen Vermögens in §§ 13a, 13b ErbStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Auch die Tarifvorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG wurde mit der Verfassung für unvereinbar erklärt. Das BVerfG führte aus: „Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 30. Juni 2016 zu treffen.“

Diese zeitliche Vorgabe ist nun mit der Einberufung des Vermittlungsausschusses überschritten. Es ist damit zu rechnen, dass dieser nicht vor September 2016 einberufen wird.

In der Literatur werden verschiedene Auffassungen über die weiteren Konsequenzen vertreten. Zum einen wird ein Auslaufen der Erbschaftsteuer für möglich gehalten, zum anderen sei auch ein isolierter Wegfall der Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen denkbar. Am wahrscheinlichsten ist jedoch eine unbefristete Weitergeltung des verfassungswidrigen Erbschaftsteuerrechts. Der Pressesprecher des BVerfG formulierte in einem Interview, daß nach Ablauf des 30. Juni 2016 sämtliche Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes weiterhin angewendet werden dürfen, auch wenn der Gesetzgeber nicht fristgerecht handelt. Auch die wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages führen in ihrer Ausarbeitung aus: „Es ist davon auszugehen, daß die Weitergeltungsanordnung nicht am 30. Juni 2016 endet. Vielmehr bleibt der Auftrag des BVerfG über das Fristende hinaus bestehen. Die §§ 13a und 13b jeweils i. V. m. § 19 Abs. 1 ErbStG wären auch über den 30. Juni 2016 hinaus anwendbar.“ Es ist nach Einschätzung der wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages damit zu rechnen, dass von Seiten des BVerfG eine Vollzugsregelung getroffen wird. Diese kann in einer erneuten Fristsetzung für den Gesetzgeber und Beibehaltung der Weitergeltungsanordnung bestehen. Alternativ ist auch eine Ersatzregelung der Erbschaftsteuer durch das BVerfG möglich.
Es bleibt abzuwarten, ob und wie sich das BVerfG einschaltet und wie sich die Beratungen im Vermittlungsausschuss entwickeln.