Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt sind Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) und von einem Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ausgeschlossen (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6, § 12 Nr. 5 EStG).

Der Bundesfinanzhof hält diese Regelung für verfassungswidrig und hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Finanzverwaltung führt entsprechende Steuerfestsetzungen vorläufig durch.

Nur derjenige kann profitierten, der Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung gegenüber dem Finanzamt erklärt hat.

Ist bislang keine Einkommensteuererklärung abgegeben worden, können in 2017 noch für die Veranlagungszeiträum 2010 bis 2016 Verlustfeststellungserklärungen eingereicht werden!

Für Rückfragen und Details stehe ich zur Verfügung!