Das neue Erbschafsteuergesetz wird rückwirkend zum 01.06.2016 in Kraft treten. Die Änderungen des Bewertungsgesetzes sind dagegen bereits auf Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015 anzuwenden.

Das sind die wesentlichen Änderungen:

 

Unternehmensbewertung

Im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahren wird ein fester Kapitalisierungsfaktor von 13,75 festgelegt. Dieser ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015 anzuwenden. Der Kapitalisierungsfaktor kann durch Rechtsverordnung geändert werden kann.

 

Begünstigung von Betriebsvermögen

  • Vollverschonung

Um eine vollständige Steuerbefreiung für das begünstigte Vermögen zu erhalten, darf die betriebliche Einheit nicht mehr als 20% Verwaltungsvermögen haben. Bei der Bestimmung dieser Quote dürfen Schulden nicht vom Verwaltungsvermögen abgezogen werden. Darüber hinaus darf der Erwerb des begünstigten Vermögens (beim Empfänger) nicht mehr als 26 Mio. € betragen und die Lohnsummenregelung (Mindestlohnsumme 700%; Lohnsummenfrist 7 Jahre) und die Behaltensfrist (7 Jahre) müssen eingehalten werden.

  • Regelverschonung

Für eine teilweise Steuerbefreiung (85%) des begünstigten Vermögens darf der Erwerb (beim Empfänger) nicht mehr als 26 Mio. € betragen. Im Weiteren muß die Lohnsummenregelung (Mindestlohnsumme 400%; Lohnsummenfrist 5 Jahre) und die Behaltensfrist (5 Jahre) eingehalten werden.

Wie allgemein in Fällen der Schenkung und Erbschaft werden mehrere Erwerbe unternehmerischen Vermögens von derselben Person binnen 10 Jahren zusammengerechnet. Wird dabei die Grenze von 26 Mio. € überschritten, kann der Verschonungsabschlag von 85% bzw. 100% nicht mehr in Anspruch genommen werden.

  • Verwaltungsvermögen

Verwaltungsvermögen wird von den Verschonungsabschlägen i.H.v 85% bzw. 100% nicht erfaßt und ist voll steuerpflichtig.

Freizeit- und Luxusgegenstände wie Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Kunstwerke, Segelflugzeuge usw. sind Verwaltungsvermögen. Finanzmittel gehören dann zum Verwaltungsvermögen, soweit ihr Wert nach Abzug aller Schulden 15% des gemeinen Werts des gesamten Unternehmens übersteigt. Für Finanzmittel besteht somit ein Freibetrag in Höhe von 15% des Unternehmenswerts.

  • Lohnsummenregelung

Kleinbetriebe mit bis zu 5 Mitarbeitern werden von der Lohnsummenregelung ausgenommen. Für Unternehmen mit 6 bis 15 Beschäftigten gelten Erleichterungen im Rahmen einer Staffelung.

  • Vorwegabschlag bei Familienunternehmen

Bei Erwerb von Anteilen an Familienunternehmen wird vor Anwendung des Verschonungsabschlags i.H.v. 85% bzw. 100% ein Vorab-Abschlag von maximal 30% gewährt. Die Gewährung des Abschlags setzt voraus, daß der Gesellschaftsvertrag bestimmte Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen (Abfindung unter dem gemeinen Wert) enthält. Diese gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen müssen mindestens 2 Jahre vor dem Übertragungsstichtag und 20 Jahre nach dem Übertragungsstichtag fortbestehen. Die Höhe des Abschlags entspricht der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen prozentualen Minderung der Abfindung gegenüber dem gemeinen Wert, maximal 30%.

 

Stundung

Bei Erwerben von Todes wegen besteht ein Rechtsanspruch auf Stundung (bis zu 7 Jahren) der Erbschaftsteuer soweit sie auf begünstigtes Vermögen entfällt. Die Stundung erfolgt im ersten Jahr zinslos. Voraussetzung ist die Einhaltung der Lohnsummenregelung und der Behaltensfrist.