Durch das Zweite Bürokratieabbaugesetz werden insbesondere folgende steuerliche Regelungen geändert:

 

  1. Die Grenze für den vollen Betriebsausgabenabzug sog. Geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) wird von 410 € auf 800 € angehoben. Dies gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft werden.
  2. Korrespondierend zur Anhebung der GWG-Grenze, brauchen Wirtschaftsgüter, deren Wert 250 € (bislang 150 €) nicht übersteigt, nicht in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen zu werden.
  3. Die umsatzsteuerliche Grenze sog. Kleinbetragsrechnungen wird rückwirkend ab dem 01.01.2017 auf 250 € (bislang 150 €) angehoben. Für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) gelten reduzierte Pflichtangaben (Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Datum, Art und ggf. Menge der Leistung, Rechnungsbetrag, Steuersatz bzw. Steuerbefreiung).