Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zugestimmt. Das wird kommen!

Die allgemeine Frist für die Abgabe von Steuerklärungen (bisher: 31.12.) wird auf den 31.07. nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres verlängert. Der Abgabetermin für beratende Steuerpflichtige ist regelmäßig der 28.02. des Zweitfolgejahres (bisher: 31.12.). Die Finanzverwaltung kann eine Abgabe vorzeitig mit einer Frist von 4 Monaten verlangen.

Insbesondere in Fällen einer Steuerfestsetzung von Null oder in Erstattungsfällen wird ein Zuschlag für die verspätete Abgabe der Steuererklärung nicht automatisch festgesetzt und steht im Ermessen des Finanzamts. Ansonsten beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangen Monat 0,25% der festgesetzten Steuernachzahlung, mindestens 25 Euro monatlich.

Die neuen Bestimmungen gelten regelmäßig für die Steuererklärungen 2018 und später.